Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte auf Grund von Verfassungsbeschwerden über § 217 StGB zu entscheiden und das darin geregelte Verbot zur Förderung der Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt.
Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16
Das Gericht hat seine Entscheidung dahingehend begründet, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dies schließt auch die Freiheit mit ein, sich das Leben zu nehmen und sich diesbezüglich der freiwilligen Hilfe Dritter zu bedienen.Hierbei ist insbesondere die Entscheidung des Einzelnen, die er entsprechend seines Verständnisses von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz in Wahrnehmung dieses Rechts getroffen hat, als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft mit Respekt zu begegnen.
Auf Grund der Tatsache, dass § 217 StGB derzeit ein Verbot normiert, geschäftsmäßig die Selbsttötung zu fördern, verstößt diese Vorschrift gegen das Grundgesetz. Dies auch insbesondere deswegen, weil es die Möglichkeit einer assistierten Selbsttötung nimmt.
Es muss sichergestellt sein, dass dem Recht eines jeden, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Umsetzung und Entfaltung verbleibt.
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