Das Landgericht (LG) Dessau hat kürzlich entschieden, dass das Vertrieb von apothekenpflichtigen Medizinprodukten über die Internetplattform amazon.de verboten ist, wenn bei dem Anmelde- /
Kaufprozess nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung bezüglich der Erhebung, Nutzung und Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten gegenüber einer diesbezüglich berechtigten Person erteilen kann.
Urteil vom 28. März 2018 – 3 O 29/17
Geklagt hatte in diesem Fall ein Kaufmann gegen einen anderen Gewerbetreibenden, der apothekenpflichtige Medikamente zum einen über seine Internetpräsenz vertreibt, zum anderen aber auch über die Plattform amazon.de, bei der er über ein Verkäuferprofil tätig ist und ebenfalls die gleichen Produkte verkauft, die er auch über seine Internetpräsenz anbietet.
Streitgegenständlich war hier jedoch nur der Verkauf über die Plattform amazon.de.
Der Verkäufer hat den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente in diesem Fall zu unterlassen, wenn eine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung über die Gesundheitsdaten des Kunden nicht vor Kauf sichergestellt werden kann. Ansonsten liegt ein abmahnfähiger Rechtsverstoß im Sinne von § 4a Abs. 3 BDSG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nummer 1 UWG vor.
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