LG Hamburg: Zur Zulässigkeit von wahren, aber geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen

Das Gericht hat entschieden, dass wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen jedenfalls dann zulässig sind, wenn ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse derjenigen besteht, die in dem Kreis tätig sind und wenn der der sich äußernde Wettbewerber ein Interesse daran hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Konkurrenten zu verhindern. Schließlich darf die Kritik nach Art und Maß nicht die Erforderlichkeitsgrenze überschreiten.

Urteil vom 09. Juli 2019 – 406 HKO 22/19

Mit dieser Entscheidung macht das Gericht hinreichend deutlich, dass auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG dahingehend einer Einschränkung unterliegt, dass wahre geschäftsschädigende Tatsachen über die Konkurrenz in gewissem Maße und bei gegebenem Anlass verbreitet werden dürfen.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte u.a. behauptet, dass das Bio Siegel der Klägerin ein Schein Bio Siegel sei, und so den Eindruck entstehen lassen, dass die Klägerin das Bio Siegel zu Unrecht trage. Diese Aussage enthält einen tatsächlichen Kern, der dem Beweis zugänglich ist, sodass eine Überprüfung stattfinden kann. Die Beklagte musste daher darlegen und beweisen, dass die Klägerin das Qualitätssiegel Bio zu Unrecht erhalten hat, weil sie die dafür erforderlichen Kriterien, an die ein jeder Kunde denkt, wenn er Bio liest, nicht erfüllt.

Auf Grund der Tatsache, dass der Beklagten dies nicht gelungen ist, war die Klage bereits in diesem Punkt erfolgreich.

Quelle:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE190009904&st=ent