Das Landgericht München I hat entschieden, dass gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB ein wettbewerbswidriger Verstoß vorliegt, wenn ein Online-Shop einem Kunden nach der Bestellung nicht unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung zusendet.
Urteil vom 15. Februar 2022 – 33 O 4638/21
Der Unternehmer hat im hiesigen Fall dem Kunden, der eine Bestellung aufgegeben hat, nicht unverzüglich durch den Eingang einer Bestätigungs-E-Mail den Zugang der Bestellung mitgeteilt. Dies verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen die o.g. verbraucherschützende Vorschrift, da ein Unternehmer, der sich zum Zwecke des Vertragsabschlusses über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines elektronischen Mediums bedient, den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Der Verbraucher muss wissen, dass seine Bestellung eingegangen ist und bearbeitet wird.
In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht zudem mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers auseinanderzusetzen gehabt. Diese enthielten die Regelung:
„Ein Vertrag kommt erst durch die Annahmeerklärung von … zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung oder Versandbestätigung) versendet wird, spätestens jedoch durch den Versand der Bestellung“.
Diese Regelung benachteiligt den Vertragspartner, hier den Verbraucher, unangemessen, da in ihr ein statuierter Zugangsverzicht enthalten ist. Es besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit des Zugangsverzichts. Dies gilt aber nicht für den formularmäßigen Zugangsverzicht, da dieser einen Nachteil für den Vertragspartner insofern darstellt, als dass dieser keine Kenntnis vom Zustandekommen des Vertrages hat. Gerade beim Erwerb über das Internet ist diese Kenntnis für den Verbraucher aber von Bedeutung, da dieser weitere Handlungen davon abhängig macht und Dispositionen vornimmt. Hinzukommt, dass der Verwender im Vorteil ist, weil er in einem etwaigen Prozess für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses nicht den Zugang der Annahmeerklärung, sondern lediglich den Versand der Ware beweisen muss.
Die Regelungen in den AGB müssen daher derart ausgestaltet sein, dass dem Verbraucher als Besteller das Zustandekommen des Vertrages erkennbar ist.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2022-N-4058?hl=true