Das Landgericht (LG) Würzburg hat in seinem Beschluss entschieden, dass eine Datenschutzerklärung, die nicht den Regeln der seit dem 25.05.2018 geltenden DSGVO entspricht, wegen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden kann.
Beschluss vom 13. September 2018 – 11 O 1741/18
Im vom LG wÜrzburg zu entscheidenden Fall hat die Antragstellerin den Verfügungsanspruch auf Unterlassen zugesprochen bekommen, weil sie glaubhaft gemacht hat, dass die auf der Homepage der Antragsgegnerin vorhandene Datenschutzerklärung nicht den Regeln der DSGVO entspricht, da sie keine Angaben zum Verantwortlichen enthalte.
Damit, so die Ansicht des Gerichts, das damit den Ansichten des OLG Köln ( 8 U 121/15) und OLG Hamburg ( 3 U 26/12) folgt, seien die Vorschriften des § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG verletzt. Indem die Antragsgegnerin über das Kontaktformular auf der Homepage Daten erhebt, müssen die Homepage verschlüsselt sein, was vorliegend nicht geschehen ist.
Leider blieb in diesem Beschluss die Regelung des Art. 80 DSGVO und der diesbezüglich aktuell geführte Meinungsstreit unbeachtet.
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