Löschen von negativen Google – Bewertungen

In den letzten Jahren haben die Google-Bewertungen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Vor einem Arzt- oder Restaurantbesuch prüfen Kunden die Bewertungen anderer Google-Nutzer, um zu schauen, ob sie die richtige Wahl getroffen haben. Auch Anwälte müssen sich solche Bewertungen gefallen lassen. Diese Rezensionen werden bei Eingabe des Arztes, der Kanzlei oder des Restaurants einem jeden Nutzer angezeigt und erzeugen, insbesondere bei überwiegend positiver Kritik, die Aufmerksamkeit auch kleiner Unternehmen, die sich sodann auf dem Markt durchsetzen können.

Damit die Bewertung möglichst nah an der Realität ist, sollte sie fair sein und vor allem den wahren Tatsachen entsprechen. Zudem müssen Bewertungen rechtlich zulässig sein. In diesem Zusammenhang ist wichtig, ob es sich bei der Bewertung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt.

Unzulässig ist eine Bewertung beispielsweise dann, wenn sie unwahre Tatsachen enthält. Eine Tatsache ist gegeben, wenn der Inhalt einer Äußerung dem Beweis zugänglich ist. Dies ist beispielsweise bei der Äußerung: „Heute ist Vollmond“ gegeben, weil dies durch jedermann überprüft werden kann.

Kann die Bewertung als Meinungsäußerung eingeordnet werden, sind lediglich solche zulässig, die sachlich sind. Schmähkritik, eine Äußerung die lediglich der Diffamierung einer Person oder eines Unternehmens dient und somit den Betroffenen herabsetzen soll, ist hingegen unzulässig. Eine negative Bewertung bei Google oder einem anderen Portal, beispielsweise Facebook, die Schmähkritik enthält, verletzt das in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Persönlichkeitsrecht einer Person oder eines Unternehmens. Für das Unternehmen ergibt sich dies aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG. In dieser Folge haben die Person oder das Unternehmen einen Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch gegen den Bewertenden, aber auch gegen das Portal selbst.

Nicht nur gegen den Bewertenden, sondern auch gegen das Portal gerichtlich durchgesetzt werden mit der Folge, dass die Bewertung, sofern die Voraussetzungen vorliegen, zu löschen ist.