Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hatte sich in seiner Entscheidung mit dem Inhalt einer Pressemitteilung zu beschäftigen, die das Amtsgericht Düsseldorf über die Anklage und das Verfahren gegen den Ex-Fußballprofis Christoph Metzelder veröffentlichte. Während der Name des Prominenten genannt werden darf, dürfen Details zu seiner Anklage nicht publiziert werden.
Beschluss vom 04. Februar 2021 – 4 B 1380/20
Dem OVG nach ist das Amtsgericht nicht berechtigt, Details aus einer bei ihm eingegangenen Anklage gegen einen ehemaligen Profi-Fußballer öffentlich bekannt zu machen. Grundlage der Entscheidung war eine Pressemitteilung des Amtsgerichts, in der das Gericht die Leser darüber in Kenntnis setzte, dass gegen Metzelder Anklage wegen Verbreitung und Besitzes von Kinder- bzw. Jugendpornografie erhoben worden ist. Sowohl der Name als auch die Details des Verfahrens waren bis zu diesem Zeitpunkt nicht öffentlich bekannt.
Metzelder versuchte sich zunächst mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht zur Wehr zu setzen, der jedoch erfolglos geblieben ist. Begründet wurde dies damit, dass die Mitteilung des Amtsgerichts weder unsachliche Formulierungen noch eine unzulässige Vorverurteilung beinhaltete.
Das OVG beurteilte den Fall zum Teil anders. Seiner Ansicht nach verletzt die Pressemitteilung das Recht des ehemaligen Fußballprofis auf ein faires Verfahren sowie sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die vom Amtsgericht veröffentlichte Pressemitteilung verfügt über einen unzulässigen Inhalt und hätte darüber hinaus ohne eine vorherige Anhörung des Ex-Profis nicht veröffentlicht werden dürfen. Für die Publikation im Internet fehlt es im übrigen an der Ermächtigungsgrundlage.
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