Weitere Entscheidungen im “Diesel – Skandal”

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat eine sittenwidrige Schädigung von VW durch das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten und mithin mangelbehafteten Motors bejaht.

Urteil vom 14. Februar 2020 – 2 U 128/19

Die Klägerin hatte das Fahrzeug im Jahr 2010 gekauft. In dem PKW ist ein Motor des Typs EA 189 verbaut, der nach Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes bis zum Softwareupdate über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügte.

Weil die Klägerin im hiesigen Verfahren deutlich machen konnte, dass sie das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie von einer entsprechenden Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte, hat das Gericht ihr den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zugesprochen, wobei die gezogenen Nutzungen abzuziehen sind.

Der Anspruch besteht nach Meinung des Gerichts auf Grund der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB, in dem der Hersteller seine Kunden dahingehend arglistig getäuscht hat, dass dass das Fahrzeug entsprechend seines Verwendungszwecks genutzt werden kann und über die entsprechende Betriebserlaubnis verfügt.

Der Schaden der Klägerin besteht darin, dass sie ein Fahrzeug erhalten hat, das nicht den Erwartungen entspricht, die ein Käufer eines solchen Fahrzeugs an dieses Stellen darf.

Mit dieser Entscheidung hat sich das Gericht vielen anderen Gerichten angeschlossen. Auf Grund der Bedeutung der Verfahren ist hingegen die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Das Urteil ist mithin noch nicht rechtskräftig.

Quelle:

https://www.olg-saarland.de/fileadmin/Pressemitteilungen/2020/2020-02-14_Pressemitteilung_Dieselverfahren.pdf